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Herzlich willkommen in St. Blasien
natürlich. vielfältig. stilvoll.
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Widerspruchsrecht gegen Übermittlung von Daten aus Melderegister

icon.crdate14.11.2024

Mitteilung des Einwohnermeldeamts

Mitteilung des Einwohnermeldeamts

  • Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, u.a.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes  darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe dieser Daten können Sie jederzeit Gebrauch machen.

 
  • Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen

Nach § 50 Abs. 2  Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Alters- und Ehejubilare an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung mitteilen. Veröffentlicht werden Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschriften, sowie Art und Tag des Jubiläums.  Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Mitgeteilt werden Vor- und Familienname, Doktorgrad, Geschlecht, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

 
  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Adressenbuchverlagen, zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die Adressen dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (in Buchform) verwendet werden.  

Von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe dieser Daten können Sie jederzeit Gebrauch machen.

 
  • Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Datenübermitlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechtes benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe dieser Daten können  Sie jederzeit Gebrauch machen.

 
  • Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Männer und Frauen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Vor- und Familienname, sowie die derzeitige Anschrift.

Von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe dieser Daten können Sie jederzeit Gebrauch machen.

Einwohner, die von den genannten Datenübermittlungen betroffen sind, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist jeweils bei der Stadt St. Blasien, Einwohnermeldeamt, Am Kurgarten  11, 79837 St. Blasien oder per Mail: conny.hess(@)stblasien.de, sabine.wiese(@)stblasien.de einzureichen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

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