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Zensus 2022

icon.crdate17.05.2022

Auch in St. Blasien hat am 15. Mai der Zensus begonnen.

Allgemeine Informationen

Gibt es in Deutschland genügend Wohnungen? Brauchen wir mehr Schulen, Studienplätze oder Altenheime? Wo muss der Staat für seine Bürgerinnen und Bürger investieren? Um diese und andere Fragen zu beantworten, führen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder in Deutschland alle zehn Jahre einen Zensus – auch bekannt als Volkszählung – durch.

Viele Entscheidungen, die im Bund, den Ländern und in den Gemeinden getroffen werden, basieren auf statistischen Daten wie Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Um diese Zahlen zu ermitteln, findet in diesem Jahr in Deutschland wieder ein Zensus stattt. Im Rahmen dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft leisten muss. Zusätzlich zu den Verwaltungsregistern werden dafür rund zehn Prozent aller Menschen zufällig ausgewählt und befragt. Außerdem werden alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt. Seit dem 15. Mai sind dafür auch in St. Blasien sogenannte Erhebungsbeauftragte unterwegs. Die Erhebung dauert bis Mitte August 2022.

Allgemeine Informationen zum Zensus 2022 gibt es auf der offiziellen Homepage.

Auskunftspflicht:

Für die Erhebungen des Zensus 2022 besteht nach § 23 ZensG 2022 Auskunftspflicht. Nach § 25 sowie § 26 Absatz 1 bis 3 ZensG 2022 sind alle Volljährigen und alle Minderjährigen, die einen eigenen Haushalt führen in der Haushaltsstichprobe, wie auch bei der Erhebung an Wohnheimen und der Wiederholungsbefragung, auskunftspflichtig. Sie sind jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder auskunftspflichtig, die an den Anschriften wohnen. Die Auskunftspflicht über Daten anderer Personen betrifft jedoch nur Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Bitte die Daten für die „Ziel 1“-Erhebung mündlich mitzuteilen. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für andere in derselben Wohnung lebende Personen auf Bitte mündlich zu übermitteln. Die Erhebungsbeauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen.

Durchführung:

Begehung: Bei der Begehung suchen die erhebungsbeauftragten Personen die Anschriften der Haushaltsstichprobe auf. Es wird geprüft, ob die Anschriften wie vorgegeben aufgefunden werden. Anschließend wird ein schriftliches Ankündigungsschreiben eingeworfen. Wichtig: Bei der Begehung haben die Erhebungsbeauftragten keinen direkten Kontakt zu den auskunftspflichtigen Personen. Da die Erhebungsbeauftragten die Anschrift sichten und Notizen vornehmen, gehen wir davon aus, dass in einzelnen Fällen besorgte Bürger Kontakt zur Polizei bzw. den zuständigen Ordnungsämtern aufnehmen werden. Unsere Erhebungsbeauftragten führen einen vom Statistischen Landesamt angefertigten Ausweis mit, welcher zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument vorgelegt werden muss (bei Begehung nur auf Anfrage, sollte man eine auskunftspflichtige Person antreffen). Sollte die Glaubwürdigkeit einer erhebungsbeauftragten Person angezweifelt werden, kann die Erhebungsstelle verifizieren, ob die jeweilige Person offiziell vom Landkreis bestellt wurde.

Befragung/Interview: Ab dem Stichtag (15. Mai 2022) führen die rund 270 Erhebungsbeauftragten im Landkreis Waldshut persönliche Interviews mit den auskunftspflichtigen Personen. Bei der sogenannten „Ziel-1-Befragung“ werden in einem persönlichen Interview Kernmerkmale wie der Name, Geschlecht, Geburtsdatum etc. erfasst. Die sogenannte „Ziel-2-Befragung“ wird zur Ermittlung von soziodemografischen Merkmalen durch eine Online-Selbstauskunft oder mittels eines Papierfragebogens erfasst. Sollte es nicht erwünscht sein, müssen die auskunftspflichtigen Personen den Erhebungsbeauftragten keinen Zutritt ins Haus gewähren (gilt jedoch nicht als Befreiungsgrund von der Auskunftspflicht). Das Interview kann zwischen „Tür und Angel“ oder auch im Freien durchgeführt werden. Wichtig: Auch hier weisen sich die Erhebungsbeauftragten mit dem oben genannten Ausweis aus.

Musterfragebögen können hier eingesehen werden.

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